Alleinerziehende haben es häufig schwer, finanziell über die Runden zu kommen. Deshalb unterstützt der Staat Alleinerziehende mit dem Unterhaltsvorschuss und dem Entlastungsbetrag. Familienleistungen wie Kinder- oder Elterngeld entlasten das Budget zusätzlich.
Kinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt. Eltern, die getrennt von ihren Kindern leben, sind verpflichtet Unterhaltszahlungen zu leisten. Wie hoch diese Geldzahlungen sind, richtet sich nach ihrem Einkommen und dem Alter des Kindes. Als Grundlage für die Berechnungen wird meist die „Düsseldorfer Tabelle“ verwendet.
Sind Sie alleinerziehend und Ihr Ex-Partner oder Ihre Ex-Partnerin zahlt keinen oder zu wenig Unterhalt, springt das Jugendamt mit einem Unterhaltsvorschuss ein. Um den Unterhaltsvorschuss zu bekommen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei dem für Sie zuständigen Jugendamt stellen. Für Kinder unter 6 Jahren beträgt die monatliche Zahlung 187 Euro, Kinder zwischen 6 und unter 12 Jahren erhalten 252 Euro und von 12 bis 17 Jahren gibt es 338 Euro. Das Jugendamt fordert den Unterhaltsvorschuss nur zurück, wenn der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist.
Als Alleinerziehende oder Alleinerziehender steht Ihnen zusätzlich ein Entlastungsbetrag bei der Lohnsteuer zu. Zurzeit beträgt der Entlastungsbeitrag bei einem Kind 4.260 Euro pro Jahr. Für jedes weitere Kind erhöht der Betrag sich um jeweils 240 Euro.
Jedes Kind erhöht Ihren Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Grundsätzlich müssen für den Entlastungsbetrag 3 Voraussetzungen erfüllt sein:
Heiraten Sie als Alleinerziehende oder Alleinerziehender erneut oder ziehen Sie mit einem neuen Lebenspartner zusammen, entfällt der Entlastungsbetrag direkt für das gesamte Jahr. Eine Anrechnung auf bestimmte Monate erlaubt das Finanzamt nicht.
Als alleinerziehendes Elternteil sollten Sie beim Finanzamt die Steuerklasse II beantragen. Dann wird der Entlastungsbeitrag bei Ihrem monatlichen Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt. Sind Sie alleinerziehend und haben mehrere Kinder, sollten Sie außerdem einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung abgeben. Dort wird der Freibetrag für jedes Kind eingetragen.
Haben Sie den Entlastungsbeitrag nicht im Vorhinein beantragt, füllen Sie in der Einkommensteuererklärung in der Anlage Kind die entsprechenden Felder aus. Dadurch wird Ihr steuerpflichtiges Einkommen geringer und Sie können mit einer Steuerrückerstattung rechnen.
Neben dem Unterhaltsvorschuss und dem Entlastungsbeitrag stehen Ihnen als alleinerziehendes Elternteil natürlich auch alle weiteren Familienleistungen wie Kinder- oder Elterngeld zu. Je nach Ihrer finanziellen Situation kommen auch der Kinderzuschlag, Bildungs- und Teilhabeleistungen, Erstausstattungen oder Wohngeld infrage.