Alleinerziehende haben es häufig schwer, finanziell über die Runden zu kommen. Deshalb unterstützt der Staat Alleinerziehende mit dem Unterhaltsvorschuss und dem Entlastungsbetrag. Familienleistungen wie Kinder- oder Elterngeld oder auch der Kinderzuschlag entlasten das Budget zusätzlich.
Kinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt. Eltern, die getrennt von ihren Kindern leben, sind verpflichtet Unterhaltszahlungen zu leisten. Wie hoch diese Geldzahlungen sind, richtet sich nach ihrem Einkommen und dem Alter des Kindes. Als Grundlage für die Berechnungen wird meist die „Düsseldorfer Tabelle“ verwendet.
Sind Sie alleinerziehend und Ihr Ex-Partner bzw. Ihre Ex-Partnerin zahlt keinen oder zu wenig Unterhalt, springt das Jugendamt mit einem Unterhaltsvorschuss ein. Um den Unterhaltsvorschuss zu bekommen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei dem für Sie zuständigen Jugendamt stellen. Für Kinder unter 6 Jahren beträgt die monatliche Zahlung 230 Euro, Kinder zwischen 6 und unter 12 Jahren erhalten 301 Euro und von 12 bis 17 Jahren gibt es 395 Euro. Das Jugendamt fordert den Unterhaltsvorschuss nur zurück, wenn der oder die Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist.
Als Alleinerziehende bzw. Alleinerziehender steht Ihnen zusätzlich ein Entlastungsbetrag bei der Lohnsteuer zu. Zurzeit beträgt der Entlastungsbeitrag bei einem Kind 4.260 Euro pro Jahr. Für jedes weitere Kind erhöht der Betrag sich um jeweils 240 Euro.
Jedes Kind erhöht Ihren Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Grundsätzlich müssen für den Entlastungsbetrag 3 Voraussetzungen erfüllt sein:
Heiraten Sie als Alleinerziehender bzw. Alleinerziehende erneut oder ziehen Sie mit einem neuen Lebenspartner bzw. einer neuen Lebenspartnerin zusammen, entfällt der Entlastungsbetrag direkt für das gesamte Jahr. Eine Anrechnung auf bestimmte Monate erlaubt das Finanzamt nicht.
Als alleinerziehendes Elternteil sollten Sie beim Finanzamt die Steuerklasse II beantragen. Dann wird der Entlastungsbeitrag bei Ihrem monatlichen Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt. Sind Sie alleinerziehend und haben mehrere Kinder, sollten Sie außerdem einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung abgeben. Dort wird der Freibetrag für jedes Kind eingetragen.
Haben Sie den Entlastungsbeitrag nicht im Vorhinein beantragt, füllen Sie in der Einkommensteuererklärung in der Anlage Kind die entsprechenden Felder aus. Dadurch wird Ihr steuerpflichtiges Einkommen geringer und Sie können mit einer Steuerrückerstattung rechnen.
Neben dem Unterhaltsvorschuss und dem Entlastungsbeitrag stehen Ihnen als alleinerziehendes Elternteil natürlich auch alle weiteren Familienleistungen wie Kinder- oder Elterngeld zu. Je nach Ihrer finanziellen Situation kommen auch der Kinderzuschlag, Bildungs- und Teilhabeleistungen, Erstausstattungen oder Wohngeld infrage.
Den Kinderzuschlag können Familien mit kleinem Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Familienkasse beantragen. Prüfen Sie am besten vorher online mit dem KiZ-Lotsen, ob Ihnen der Kinderzuschlag zusteht. In der Regel wird der Kinderzuschlag für 6 Monate bewilligt, danach müssen Sie Ihren Antrag neu stellen.