Wer vor Geburt des Kindes berufstätig war und sein Kind dann zunächst zu Hause betreuen möchte, kann Elterngeld beantragen. Das Basiselterngeld kann maximal 14 Monate bezogen werden. Mit dem ElterngeldPlus können Eltern in Teilzeit arbeiten und gleichzeitig Elterngeld beziehen. Das ermöglicht eine bessere Balance zwischen Beruf und Familie. Die Regelungen sind relativ umfangreich – hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Je nach Höhe Ihres monatlichen Nettoeinkommens vor der Geburt bekommen Sie zwischen 300 Euro und 1.800 Euro Elterngeld monatlich als Basiselterngeld. Zur Berechnung werden die letzten 12 Kalendermonate vor Geburt Ihres Kindes herangezogen. Monate, in denen Sie aufgrund von Mutterschutz oder einer schwangerschaftsbedingten Krankheit nicht gearbeitet und weniger verdient haben, werden nicht mit eingerechnet. Das gleiche gilt übrigens, wenn Sie noch Elterngeld für ein älteres Kind beziehen. Dann werden weiter zurückliegende Monate zur Berechnung herangezogen. Hatten Sie innerhalb der letzten 12 Monate vor Geburt teilweise kein Einkommen, beispielsweise aufgrund von Arbeitslosigkeit, werden diese Monate mit 0 Euro Einkommen eingerechnet.
Für die Berechnung des Elterngelds müssen Sie Ihre Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen der letzten 12 Monate vorlegen. Bei Selbstständigen reicht in der Regel der Steuerbescheid des vergangenen Wirtschaftsjahres.
Als Netto-Einkommen vor der Geburt Ihres Kindes werden maximal 2.770 Euro angerechnet. Je nach Voreinkommen erhalten Sie normalerweise 65 Prozent Ihres Voreinkommens als Elterngeld.
Für Geringverdienende gibt es mehr Elterngeld.
Das Elterngeld richtet sich an Ihrem Voreinkommen:
Den Mindestbetrag von 300 Euro erhalten Sie auch, wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes kein Einkommen gehabt haben. Der Höchstbetrag liegt bei 1.800 Euro.
Folgende Beispiele helfen, die Berechnung des Elterngelds nachzuvollziehen:
Monatliches Nettoeinkommen vor Geburt 1.800 Euro monatlich, regulärer Start des Mutterschutz, keine Krankheit oder Arbeitslosigkeit während der 12 Monate vor Geburt:
Waren Sie in 4 der 12 Kalendermonate vor Geburt arbeitslos und hatten davor ein Nettoeinkommen von 1.800 Euro, wird wie folgt gerechnet:
Monatliches Nettoeinkommen vor Geburt 1.800 Euro, durch schwangerschaftsbedingte Krankheit 3 Monate vor dem gesetzlichen Mutterschutz aufgehört zu arbeiten, davor ein Einkommen von 1.500 Euro:
Im Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können Sie sich Ihr Elterngeld genau ausrechnen.
Ab Geburt Ihres Kindes können Sie bis zu 14 Monate Basiselterngeld beantragen. Beachten Sie dabei, dass das Elterngeld für Lebensmonate des Kindes, nicht für Kalendermonate gezahlt wird. Das heißt: Wenn Ihr Kind am 25. März geboren wird und Sie 2 Monate Elternzeit mit Elterngeld nehmen wollen, sollten Sie die Elternzeit sowie das Elterngeld vom 25. März bis zum 24. Mai beantragen. Beantragen Sie die Elternzeit hingegen einfach für April und Mai, wird Ihr Einkommen vom 25. März bis zum 31. März auf Ihr Elterngeld angerechnet. Das schmälert Ihr Elterngeld. Achten Sie also darauf, Elternzeit und Elterngeld für den exakt gleichen Zeitraum zu beantragen. So vermeiden Sie Kürzungen.
Wenn das Kind 6 Wochen vor dem errechneten Termin oder noch früher geboren wird, gibt es zusätzliche Monate Elterngeld. Je nach Geburtstermin Ihres Kindes sind bis zu 4 zusätzliche Monate Basiselterngeld möglich.
Sie können sich untereinander aufteilen, wer wie lange zu Hause bleiben möchte. Möchte nur ein Elternteil Elterngeld beziehen, ist dies bei Wahl des Basiselterngeldes höchstens 12 Monate möglich. Wenn beide Elternteile für mindestens 2 Monate die Kinderbetreuung übernehmen, wird das Elterngeld 14 Monate lang gezahlt (Partnermonate). Weniger als 2 Monate kann kein Elterngeld beantragt werden.
Für Alleinerziehende gibt es das Basiselterngeld für die vollen 14 Monate.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, ElterngeldPlus zu beantragen. Es ist vor allem für Eltern gedacht, die während des Elterngeldbezugs bis zu 32 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten möchten. Damit erhalten Sie eine längere Förderung, aber insgesamt nicht mehr Elterngeld.
Berechnet wird das ElterngeldPlus wie das Elterngeld. Arbeiten Sie nicht, beträgt es maximal die Hälfte des Elterngeldbetrags. Dafür wird es doppelt so lange gezahlt. Es gilt: 1 Elterngeld-Monat = 2 ElterngeldPlus-Monate. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie wird damit über den 14. Lebensmonat Ihres Kindes hinaus erleichtert.
Sie können das Elterngeld mit dem ElterngeldPlus frei kombinieren. Arbeiten Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin gleichzeitig in 2, 3 oder 4 aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 24 und 32 Wochenstunden, erhalten Sie mit dem Partnerschaftsbonus 2, 3 oder 4 zusätzliche ElterngeldPlus-Monate. Auch hier gilt: Alleinerziehende können den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen.
Familien mit mehr als 1 Kind können zusätzlich zum Elterngeld oder ElterngeldPlus einen Geschwisterbonus erhalten. Er beträgt 10 Prozent des zustehenden Elterngeldes, mindestens jedoch 75 Euro bzw. 37,50 Euro bei ElterngeldPlus-Bezug. Den Geschwisterbonus gibt es nur unter folgenden Voraussetzungen:
Beantragen müssen Sie Elterngeld und ElterngeldPlus schriftlich bei der für Sie zuständigen Elterngeldstelle. Unter www.elterngeld-digital.de können Sie den Antrag in den meisten Bundesländern auch digital einreichen. Rückwirkend wird Ihnen das Elterngeld übrigens nur für maximal 3 Monate gezahlt. Deshalb ist es wichtig, den Antrag innerhalb der ersten 3 Lebensmonate des Kindes einzureichen.