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Den Rentenantrag rechtzeitig stellen; mindestens 3 Monate vor Renteneintritt.
Artikel 3 Min. Lesezeit

Wenn die Rente das neue Einkommen ist

Die staatliche Rente gibt es nicht automatisch. Stellen Sie mindestens 3 Monate vor Renteneintritt einen Rentenantrag, damit die Zahlungen pünktlich mit Ende des Arbeitslebens fließen. Lassen Sie auch die Steuern nicht aus dem Blick. Liegt Ihre Rente über dem aktuellen jährlichen Grundfreibetrag  von 11.604 Euro, werden auch für Sie als Rentner bzw. Rentnerin noch Steuern fällig.

Rückt das Datum Ihres Renteneintritts näher, sind Sie am Zuge, um die baldigen Rentenzahlungen auch zu erhalten. Wenn Sie Ihr Versicherungskonto auf Fehler geprüft haben, sollten Sie am besten 3 Monate vor gewünschtem Rentenbeginn die Rente beantragen. In den Rentenauskünften der letzten Jahre finden Sie Ihren Versicherungsträger, der für Ihre Rente zuständig ist.

Damit die Rente rechtzeitig fließt

Legen Sie Ihrem Rentenantrag alle notwendigen Versicherungsunterlagen bei, die im Versicherungsverlauf noch nicht berücksichtigt wurden. Das sind beispielsweise Nachweise zu Ausbildungszeiten oder Arbeitslosigkeit. Die Antragsformulare finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie können auch die Auskunfts­- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch nehmen.

Ohne Rentenantrag keine Rente

Im Anschluss an den Rentenantrag erhalten Sie Ihren Rentenbescheid. Dieser enthält eine Vielzahl an Informationen, unter anderem zur Rentenhöhe, Zahlungsbeginn und zu den Modalitäten der Auszahlung. Ausgezahlt wird jeweils der um die Kranken- und Pflegeversicherung bereinigte Rentenbetrag. Prüfen Sie die Unterlagen auf jeden Fall genau.

Rentenkundige

Sie können auch externe Hilfe von sogenannten Rentenkundigen in Anspruch nehmen. Dazu gehören einmal die ehrenamtlich arbeitenden Versichertenberaterinnen bzw. -berater oder die Rentenberater bzw. -beraterinnen auf Honorarbasis. Informationen dazu finden Sie

bei der Deutschen Rentenversicherung oder
bei den Rentenberatern bzw. -beraterinnen.

Die Krankenversicherung regeln

Klären Sie vor Rentenbeginn mit Ihrer Krankenkasse ab, ob Sie über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert werden. Jede Person, die zu 90 Prozent der 2. Hälfte seines Erwerbslebens gesetzlich versichert war, darf in die KVdR. Größter Vorteil: Auf private Einnahmen wie Miete, Zinsen oder private Rentenversicherungen müssen Sie keine Beiträge zahlen.

Wenn Sie freiwillig oder privat krankenversichert sind, können Sie im Rentenalter bei Ihrem Rentenversicherungsträger einen Zuschuss beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie eine gesetzliche Rente beziehen. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, damit Sie ihn mit Beginn der Rente auch erhalten.

Rente und Steuern

Renten müssen versteuert werden. Wer z. B. 2024 in Rente geht, zahlt auf 84 Prozent seiner gesetzlichen Renteneinkünfte Steuern. Der Satz erhöht sich bis 2040 jährlich um ein Prozent. Ab 2040 sind Renten komplett steuerpflichtig.

Steuern fallen für Sie jedoch erst dann an, wenn die Rentenzahlungen nach Abzug aller Ausgaben (z. B. Krankenversicherung oder Werbungskosten) über dem Grundfreibetrag liegen. Er liegt bei 11.604 Euro für Alleinstehende bzw. 23.208 Euro für Ehepaare pro Jahr. Bei Bezügen aus privaten Rentenversicherungen wird nur ein fester Ertragsanteil versteuert. Wie hoch dieser ist, hängt davon ab, wann Sie in Rente gehen. Bei 65 Jahren liegt er beispielsweise bei 18 Prozent. Lediglich 18 Prozent der ausgezahlten Rente ist für Sie dann steuerpflichtig.

Wer als Rentnerin bzw. Rentner Einkünfte über dem Grundfreibetrag hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Für Rentner bzw. Rentnerinnen ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung dann sinnvoll, wenn die Kapitalerträge höher als 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro für Paare sind. Die Bescheinigung verhindert, dass Steuern auf die Kapitalerträge gezahlt werden müssen. Dazu muss das steuerpflichtige Jahreseinkommen insgesamt unter 11.604 Euro für Alleinstehende bzw. 23.208 Euro für Verheiratete liegen. Da die Rente nur teilweise versteuert werden muss, rutschen viele unter die Jahresgrenze. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung bekommen Sie beim Finanzamt.

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