Wer ein Konto hat, besitzt das Recht, sein bestehendes Girokonto in ein so genanntes P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umzuwandeln. Das P-Konto schützt ein Guthaben bis 1.499,99 Euro pro Kalendermonat vor einer Pfändung. Damit können Sie weiter bargeldlose Zahlungen, wie zum Beispiel Überweisungen machen. Die Pfändungsfreigrenze können Sie durch Vorlage entsprechender Nachweise erhöhen, wenn Sie weiteren Personen Unterhalt gewähren. Sprechen Sie mit Ihrer Bank oder Sparkasse.
Wenn eine Kontopfändung droht oder schon eingegangen ist, sollten Sie schnell reagieren. Pfändungsschutz für das Existenzminimum erhalten Sie mit der Umstellung Ihres Girokontos in ein „Pfändungsschutzkonto“ (P-Konto). So können Sie trotz Kontopfändung weiterhin auf Ihr Konto zugreifen und bis zur Pfändungsfreigrenze die wichtigsten Ausgaben wie Miete, Strom und Lebensmittel begleichen.
Um Ihr Konto in ein P-Konto umzuwandeln, müssen Sie selbst aktiv werden: Stellen Sie Ihren Antrag auf ein P-Konto direkt bei Ihrer Bank oder Sparkasse. Das P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden, also nur als Konto mit einem Kontoinhaber.
Jede Person darf nur ein P-Konto eröffnen.
Wir empfehlen Ihnen, das Konto dann nur noch auf Guthabenbasis zu führen und die eingeräumte Kontoüberziehung (Dispositionskredit oder auch Dispo) nicht in Anspruch zu nehmen. Verfügen Sie über einen Dispo, darf Ihnen Ihr Kreditinstitut diesen nicht automatisch entziehen. Dazu ist eine Kündigung erforderlich. Innerhalb der Kündigungsfrist haben Sie so länger Zeit, Ihre Disposchulden zu begleichen. Ist Ihr Konto bereits im Minus, muss Ihre Bank oder Sparkasse trotzdem ein P-Konto einrichten. Die Schulden werden dann auf einem Extrakonto geführt.
Ihr P-Konto schützt Ihr Existenzminimum in Höhe der gesetzlichen Sätze. Es spielt dabei keine Rolle, woher die Einnahmen stammen (z. B. Gehalt, Rente, Sozialleistungen oder auch finanzielle Unterstützung durch Verwandte oder Freunde). Die Pfändungsfreigrenze für eine Einzelperson liegt bei 1.499,99 Euro pro Monat. Sie können diese aber auch erhöhen: Gewähren Sie anderen Personen in Ihrem Haushalt Unterhalt, können Sie mit einem entsprechenden Nachweis mehr Geld pfändungsfrei stellen. Pfändungsfrei sind zusätzlich auch bestimmte Sozialleistungen wie z. B. Kindergeld oder Pflegegeld.
Sie können Guthaben, das Sie im laufenden Monat nicht genutzt haben, für bis zu 3 Monate übertragen. Insgesamt kann man also auf dem P-Konto ein Guthaben in 4-facher Höhe des Pfändungsfreibetrags ansparen. Dabei gilt, dass Abbuchungen vom Konto immer vom ältesten Guthaben (laut Buchungsdatum) erfolgen müssen („First in, first out“). Der für das Ansparen geschützte Zeitraum von 3 Monaten beginnt dann jeweils wieder neu und ist auf das neuere Guthaben anzuwenden. Fällt es Ihnen schwer, hierbei den Überblick zu behalten, heben Sie Geld am Monatsende lieber bar ab und teilen es in verschiedene Budgets, z.B. mit Hilfe von Briefumschlägen, ein. Auch eine kleine Rücklage können Sie in bar vorhalten.
Für eine bessere Kontrolle Ihrer Ausgaben hält Geld und Haushalt hier zahlreiche kostenfreie Angebote für Sie bereit. Wenn es aber finanziell immer wieder schwieriger wird, sollten Sie unbedingt handeln! Am Anfang aller denkbaren Auswege steht eine ehrliche Bestandsaufnahme. Sie müssen genau wissen, was monatlich auf Ihrem Girokonto passiert. Ein wichtiges Instrument dazu sind Ihre Kontoauszüge. „Erste Hilfe“ in finanziellen Problemsituationen bietet diskret und online eine Online-Schuldnerberatung. Zahlreiche Informationen zu Möglichkeiten der Entschuldung finden Sie bei der Caritas.