Sind Kinder mit materiellen Dingen gut ausgestattet, denken Eltern und Großeltern öfters über Geldgeschenke nach. Sie bilden ein gutes Finanzpolster für die Zukunft der Kinder. Damit die Sparbeträge auch ausschließlich dem beschenkten Kind zugutekommen, sollte das Konto auf den Namen des Kindes abgeschlossen sein. Die Eltern verwalten das Konto lediglich bis zur Volljährigkeit, danach kann das Kind mit dem Geld machen was es will.
Ob zur Geburt, zum Geburtstag oder zu Weihnachten, Kinder werden oftmals reich beschenkt. Als Eltern können Sie diese finanzielle Großzügigkeit lenken und das Geld für den Nachwuchs anlegen. Ein Konto auf den Namen Ihres Kindes bedeutet, dass das dort angesparte Geld Ihrem Kind gehört. Sie als Eltern sind allerdings die gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter Ihres Kindes und haben deshalb vollen Zugriff auf das Konto. Sie verwalten das Vermögen also bis zur Volljährigkeit.
Mit 18 Jahren verfügt Ihr Kind frei über das angesparte Geld.
Für die Kontoeröffnung auf den Namen Ihres Kindes ist die Zustimmung beider Elternteile notwendig. Als Alleinerziehende bzw. Alleinerziehender müssen Sie das alleinige Sorgerecht nachweisen. Sie benötigen außerdem die Geburtsurkunde des Kindes. Mit Ihrer Einverständniserklärung können auch Großeltern oder sonstige Verwandte ein Konto auf den Namen Ihres Kindes eröffnen. Die Verwaltung bleibt aber auch hier in den Händen der Eltern – andere Verwandte dürfen zwar einzahlen, aber nicht mitentscheiden.
Ist das Kinderkonto eröffnet, lassen sich die Geldgeschenke der Verwandtschaft über die Jahre hier einsammeln und zu einem stattlichen Betrag anwachsen. Das Comeback der Sparzinsen ist deshalb auf den ersten Blick eine gute Nachricht. Allerdings ist auf klassischen Sparprodukten der Realzins immer noch negativ oder sehr niedrig. Ein Wertpapiersparplan kann eine sinnvolle Alternative sein, denn aufgrund der langen Laufzeit kann dieser Schwankungen am Aktienmarkt gut auffangen und gute Erträge erwirtschaften.
Wichtig zu wissen: Bei den Konten der minderjährigen Kinder gilt ebenfalls der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr. Denken Sie deshalb unbedingt daran, Ihrer Bank oder Sparkasse einen Freistellungsauftrag zu erteilen, dann wird keine Abgeltungsteuer abgeführt.
Auch für das Kinderkonto gilt: Denken Sie an den Freistellungsauftrag!
Die Erträge sind sogar bis 12.640 Euro (Grundfreibetrag 11.604 Euro plus Sparerpauschbetrag 1.000 Euro plus Sonderausgabenpauschbetrag 36 Euro) pro Jahr steuerfrei – unter der Voraussetzung, dass das Kind keine eigenen Einkünfte hat. Die Vermögensfrage für Ihr Kind stellt sich aber dann spätestens in der Ausbildung. Wer mehr Vermögen als 15.000 Euro (für alle unter 30 Jahren), 45.000 Euro (ab 30 Jahre) hat, verliert seinen BAföG-Anspruch.
Eltern stehen bei dem Vermögen ihrer Kinder in der Pflicht, dieses zu erhalten bzw. zu vermehren. Was so selbstverständlich klingt, bedeutet klare Schranken für die Geldverwendung. Das Vermögen der Kinder muss wirtschaftlich sinnvoll verwendet werden, darf also nicht verspekuliert oder „verlebt“ werden. Wenn Eltern aus dem Vermögen ihres Kindes eine Anschaffung finanzieren wollen, sollten sie sich die Frage stellen, ob das Kind davon profitiert. Denn die Eltern sind nicht Nutznießerinnen bzw. Nutznießer des Geldes, sondern nur Verwalter bzw. Verwalterinnen.
Spargeld auf den Namen des Kindes gehört nicht den Eltern.
Möchten Großeltern oder Paten mit ihren Geldgeschenken eine bestimmte Anschaffung (z. B. den Führerschein) fördern, sollten sie ihre finanzielle Zuwendung mit einem Zweck versehen.
Ein Konto auf den Namen Ihres Kindes schränkt den Handlungsspielraum bis zum Erreichen der Volljährigkeit ein. Alternativ können Sie natürlich auch das Geld auf Ihren Namen anlegen und es dennoch im Sinne Ihres Kindes verwalten und einsetzen. Aber bedenken Sie, dass die Verführung groß sein könnte, das Geld (im Laufe der Zeit) auch kurzfristig fremd zu nutzen.
Für Großeltern wäre entsprechend ein eigenes Konto mit einem oder einer Dritten als Begünstigtem bzw. Begünstigter (das Enkelkind) möglich. So wären auch im Todesfall die Besitzverhältnisse eindeutig.