Für viele Rentnerinnen und Rentner ist es attraktiv, die neue gewonnene Freiheit mit einem kleinen Nebenjob zu füllen. Für andere ist dies eine dringende Notwendigkeit, um mit der Rente über die Runde zu kommen. Mit der 2021 neu eingeführten Grundrente, die bei langer Lebensarbeitszeit die erworbene Rente aufstockt, verbessert sich für manche Gruppen die Einkommenssituation im Alter. Fällt Ihre Rente besonders gering aus und Sie haben Lücken in Ihrer Erwerbstätigkeit, kann Ihnen die Grundsicherung helfen.
Die bisher geltenden Hinzuverdienstgrenzen für vorzeitig in den Ruhestand gewechselte Rentner und Rentnerinnen sind seit 1. Januar 2023 aufgehoben. Damit sind sie den Beziehenden einer Regelaltersrente gleichgestellt und können beliebig viel hinzuverdienen.
Auch bei Erwerbsminderungsrenten sind die bisherigen Hinzuverdienstgrenzen deutlich ausgeweitet worden und sie werden entsprechend der Lohnentwicklungen dynamisch fortgeschrieben. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze aktuell bei 37.117,50 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung bei 18.558,75 Euro. Voraussetzung dafür ist, dass die Beschäftigung im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt wird. Lassen Sie sich hier unbedingt bei der Rentenversicherung beraten.
Seit 2021 sorgt die Grundrente dafür, dass bei Menschen mit langer Lebensarbeitszeit und geringem Lohn die eigene Rente mit einem staatlichen Zuschlag aufgestockt wird. Diesen gibt es, wenn man mindestens 33 Jahre Pflichtbeitragszeiten vor allem aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflegetätigkeit, aber auch Zeiten einer Pflichtversicherung von Selbständigen vorweisen kann. Bei der Berechnung des Zuschlags werden weitere Einkommensquellen wie Miete oder Betriebsrenten berücksichtigt, nicht jedoch das Vermögen. Zur Orientierung: Um den vollen Aufschlag zu erhalten, darf das monatliche Einkommen als Rentner bzw. Rentnerin bei höchstens 1.375 Euro (Alleinstehende) und 2.144 Euro (bei Verheirateten) liegen. Die Grundrente wird ohne Antrag und ergänzend zur Rente ausgezahlt.
Sind Sie Rentnerin bzw. Rentner mit einem gesamten monatlichen Einkommen von weniger als 924 Euro, haben Sie in der Regel Anspruch auf Grundsicherung. Die Grundsicherung ist keine Rentenart, sondern eine Sozialleistung und wird aus Steuermitteln bezahlt. Sie umfasst neben einer Regelleistung (Alleinstehende 563 Euro / Paare 506 Euro pro Person) auch die Übernahme von Miete und Heizkosten. Auch die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung werden übernommen. Damit das Sozialamt die Miete zahlt, sind „angemessene“ Unterkunftskosten Voraussetzung. Neu ist, dass für das 1. Jahr eine sogenannte „Karenzzeit“ gilt, in der das Sozialamt die tatsächlichen Kosten übernimmt. Erst im 2. Jahr wird dann die Angemessenheit der Wohnung überprüft. Die Sorge, dass Angehörige bei der Grundsicherung herangezogen werden, ist in der Regel unbegründet, denn erst bei einem Jahreseinkommen über 100.000 Euro würde der Leistungsanspruch gegenüber Angehörigen greifen.
Von dem eigenen Ersparten bleibt für Alleinstehende ein Freibetrag von 10.000 Euro. Auch Verheirateten oder Menschen mit eingetragenen Lebenspartnerschaft steht ein eigenes Schonvermögen von 10.000 Euro zu. Liegt Ihr Vermögen höher, steht Ihnen erstmal keine Grundsicherung zu. Für die Bestattungsvorsorge können zusätzlich rund 5.000 Euro pro Person zurückgelegt werden.
Weiterhin gilt ein Einkommensfreibetrag für die zusätzliche Altersvorsorge. Wenn Sie Grundsicherung erhalten, dürfen Sie mindestens 100 Euro und höchstens 224,50 Euro monatlich aus Ihrer privaten Altersvorsorge, wie z. B. Betriebs- oder Riesterrenten, behalten, ohne dass diese auf Ihre Grundsicherung angerechnet werden.