Machen Sie sich rechtzeitig Gedanken darüber, wie Sie sich Ihre Versorgung bei Krankheit oder im Alter wünschen. Dabei helfen Vollmachten und Verfügungen, die Sie nach Ihren Vorstellungen formulieren. Denn wenn Sie plötzlich nicht mehr die notwendigen Entscheidungen treffen können, ist es eine große Hilfe für die Angehörigen, Freundinnen und Freunde, wenn Sie alles geregelt haben. Denken Sie daran: Familienangehörige und Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. -partner sind nicht automatisch vertretungsberechtigt.
Mit Hilfe von Vollmachten und Verfügungen regeln Sie die Versorgung bei Krankheit oder im Alter. Dabei gibt es bei den einzelnen Dokumenten einiges zu beachten. Informieren Sie sich deshalb ausführlich über Zweck, Form und Wirkung. So können Sie gezielt das Beste für sich aufsetzen und den Ernstfall vorbereiten.
Rechtlichen Bestand haben nur schriftliche Vollmachten.
Die Vorsorgevollmacht, besser noch eine General- und Vorsorgevollmacht, ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung, indem Sie Personen Ihres Vertrauens, z. B. Ihren Ehepartner bzw. Ehepartnerin oder Ihre Kinder, vorsorglich bevollmächtigen. Im Bedarfsfall können diese dann für Sie handeln und die Post öffnen, Rechnungen bezahlen oder notwendige Anträge stellen. Die Vorsorgevollmacht gilt nur, wenn man „geistig“ nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Deshalb ist es empfehlenswert eine General- und Vorsorgevollmacht einzurichten, um eine maximale Absicherung auch in sonstigen Fällen zu erreichen.
Klären Sie deshalb in einem ersten Schritt Ihre persönlichen Wünsche und speziellen Anforderungen. Unterstützung finden Sie hierzu z.B. auf der Seite des Bundesjustizministerium. Die dort verfügbaren Formulare helfen, die persönlich zutreffenden Punkte herauszufinden und diese individuell anzupassen. Wollen Sie sowohl die richtigen Formulierungen als auch die Gültigkeit absichern, lassen Sie sich bei der Erstellung Ihrer General- und Vorsorgevollmacht am besten von einem Notar beraten.
Mit einer notariell beurkundeten oder zumindest einer notariell beglaubigten Unterschrift versehenen General- und Vorsorgevollmacht kann eine Person Ihres Vertrauens sich auch um Ihre finanziellen Angelegenheiten kümmern. Zusätzlich sollte ein von den Banken und Sparkassen angebotener Vordruck „Konto/Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht“ erteilt werden. Fragen Sie dazu direkt bei Ihrer Bank oder Sparkasse nach.
Tritt der Ernstfall ein und Sie haben keine Vorsorge getroffen, setzt das Betreuungsgericht einen geeigneten Betreuer ein. Nicht immer ist dies eine Familienangehöriger. Der Betreuer ist an die gesetzlichen Vorgaben gebunden.
Die Betreuung rechtzeitig nach den eigenen Wünschen regeln.
In einer Betreuungsverfügung können Sie dem Betreuungsgericht über die gesetzlichen Vorgaben hinaus konkrete Anweisungen geben. Sie können darin z. B. festlegen, wer der Betreuer werden soll, wie die Betreuung zu führen ist, wo Sie wohnen möchten oder wie Ihr Vermögen zu verwalten ist. Das Betreuungsgericht ist an Ihre Vorgaben gebunden.
Ärztliche Behandlungen, auch solche vor dem möglichen Ende des Lebens, bedürfen immer der Einwilligung des Patienten. Schicksalsschläge können Menschen von einem Tag zum anderen völlig handlungsunfähig machen. Damit andere Personen in Ihrem Sinne handeln können, ist es sinnvoll, beizeiten eine Patientenverfügung zu erstellen. Damit die Patientenverfügung im Rechtsverkehr, insbesondere von Ärzten, anerkannt wird, sollten Sie sicherstellen, dass konkrete Bestimmtheitskriterien erfüllt sind, Formulierungen also spezifisch genug sind. Hier können die vom Bundesjustizministerium entwickelten Textbausteine eine Hilfestellung für Ihre individuellen Vorstellungen sein.