Ein gemeinsamer Kredit mit dem Partner oder der Partnerin kann unter Umständen die Kreditkonditionen verbessern. Eine Mithaftung entsteht erst dann, wenn beide den Kreditvertrag unterschreiben oder einer für den anderen bürgt. Das gilt auch nach einer Trennung. Bei Unverheirateten ist ein Partnerschaftsvertrag sinnvoll, der beispielsweise die Zins- und Tilgungszahlungen regelt.
Bei der Kreditvergabe fragen Kreditinstitute oft nach einem zusätzlichen Kreditnehmer. Denn eine weitere Person mit einer hohen Kreditwürdigkeit bietet für das Kreditinstitut mehr Sicherheit, dass der Kredit tatsächlich zurückgezahlt werden kann. So führen zwei Kreditnehmer unter Umständen zu günstigeren Kreditkonditionen.
Um zu entscheiden, ob Sie den Kreditvertrag zusammen mit Ihrem Partner oder der Partnerin unterschreiben, besprechen Sie in Ruhe:
• Möchten Sie wirklich beide einen Kredit aufnehmen?
• Ermöglicht Ihnen das gemeinsame Haushaltsbudget eine pünktliche Rückzahlung?
Egal ob Sie verheiratet sind oder nicht: Wenn der oder die Andere alleine einen Kredit aufgenommen hat, müssen Sie nicht für die Verpflichtungen desjenigen aufkommen.
Anders sieht es aus, wenn sich Paare entscheiden, gemeinsam einen Kredit aufzunehmen: In diesem Fall entsteht eine Mithaftung. Die Bank kann in der Regel von jedem Einzelnen verlangen, den Kredit inklusive Kreditzinsen zurückzuzahlen. Denn nur, wenn beide Partner den Kreditvertrag unterschrieben haben oder einer für den Anderen bürgt, haften beide für die Schulden – auch nach einer Trennung.
Bei langfristigen Krediten wie einer Immobilienfinanzierung ist für Unverheiratete eine Rechtsberatung sehr empfehlenswert.
Unverheiratete Paare sollten klare Absprachen und juristische Vereinbarungen treffen. Das gilt vor allem bei langfristigen Finanzierungen, wie dem Kauf einer Immobilie. Sinnvoll ist beispielsweise ein notariell beurkundeter Partnerschaftsvertrag zwischen beiden. Der Partnerschaftsvertrag regelt beispielsweise, wer in welcher Höhe die Zins- und Tilgungszahlungen übernimmt und wer zu welchem Anteil für die Rückzahlung im Verhältnis zwischen den Partnern haftet.
Bei einer Personensicherheit erklärt sich jemand als sogenannter Bürge oder Garant bereit, für die Schulden eines Anderen zu haften, z. B. in Form einer Bürgschaft. Zahlt der Kreditnehmer nicht, springt der Bürge ein – und das gegebenenfalls mit dem gesamten Vermögen.
Lassen Sie sich wegen der weitreichenden Konsequenzen einer Bürgschaft vor der Unterschrift rechtlich beraten.
Es kommt vor, dass Kreditinstitute einen Kredit nur vergeben, wenn auch der Partner bzw. die Partnerin des Kreditnehmers den Kreditvertrag unterschreibt oder hierfür die Bürgschaft übernimmt. Das kann sittenwidrig sein, wenn der Bürge „krass“ finanziell überfordert wird, z. B. weil kein eigenes Vermögen vorhanden ist, die Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit eingegangen wurde oder der Gläubiger die Verbundenheit zweier Menschen für seine Zwecke ausnutzt.